1) Präambel
Die Grundlage für ein dauerhaftes und kameradschaftliches Club- und Vereinsleben sind nicht Statuten und Ordnungen, sondern gegenseitige Rücksichtnahme, Hilfe und Eigenverantwortung.
Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Die Ruderer unseres Clubs fühlen sich zudem verpflichtet, ihren Sport im Einklang mit und nicht zu Lasten von Umwelt und Natur auszuüben.
Dennoch bedarf es in einer Gemeinschaft gewisser Regeln, um eine sichere und reibungslose Durchführung des Ruderbetriebes zu erreichen.
2) Geltungsbereich
Diese Ruderordnung ist für jedes Mitglied des Donau-Ruder-Club Ingolstadt e.V. (DRCI) sowie für Gäste verbindlich. Dies gilt auch bei Fahrten mit Privatbooten.
3) Verstöße gegen die Ruderordnung
Wer gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstößt, wird vom Leiter der Sportabteilung Rudern (Ruderwart) bzw. dessen Stellvertreter verwarnt. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verstößen kann der Ruderwart, dessen Stellvertreter bzw. der Vorstand weitere Maßnahmen treffen.
4) Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes / Bootsbenutzer
Schwimmfähigkeit
- Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen oder Boote des DRCI nutzen wollen, müssen eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen. Schwimmfähigkeit heißt, mindestens 15 Minuten frei und ohne fremde Unterstützung oder Hilfsmittel auch in Sportkleidung schwimmen zu können.
- Bei Minderjährigen ist dies durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
Handlungsfähigkeit (Drogen, Rauchen, Alkohol)
- Unter Trunkenheit oder Drogeneinfluss stehenden Personen ist die Bootsbenutzung verboten.
- Auf Rauchen und Alkoholgenuss ist im Boot grundsätzlich zu verzichten.
Sportliche Gesundheit
- Der Ausübung des Wassersportes dürfen keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstehen. Für alle sporttreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand eine sportärztliche Untersuchung.
- Bei Minderjährigen liegt dies in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Befolgen von Anordnungen
- Die Mitglieder sind verpflichtet, im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Ruderbetriebes die in der Ruderordnung festgelegten Zuständigkeitsregelungen und Verantwortlichkeiten zu beachten.
Den Anordnungen der Ruderleitung (siehe Kap. 5) ist Folge zu leisten.
Sorgfaltspflicht
- Jeder Bootsbenutzer ist verpflichtet, das Bootsmaterial und Zubehör pfleglich und verantwortungsbewusst zu behandeln.
5) Leitung der Sportabteilung Rudern (Ruderleitung)
Die Ruderleitung übernimmt die Organisation des Sportbetriebes.
Sie setzt sich zusammen aus:
- dem Leiter der Sportabteilung Rudern
- dem stellvertretenden Leiter der Sportabteilung Rudern
- dem Jugendwart
- den beauftragten Trainern und Übungsleitern
- den Wanderruderwarten
Jedes Mitglied der Ruderleitung ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich und in seinem Bereich gegenüber allen anderen Mitgliedern weisungsberechtigt. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er weitere Mitarbeiter heranziehen. Die Rechte der übrigen Ruderleitungsmitglieder bleiben davon unberührt.
a) Leiter der Sportabteilung Rudern (Ruderwart)
Der Leiter der Sportabteilung Rudern (Ruderwart) und dessen Stellvertreter haben neben den sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen die folgenden Aufgaben:
- den Sportbereich Rudern zu leiten
- den allgemeinen Ruderbetrieb zu organisieren
- Aufgaben zu delegieren
- die Arbeit der übrigen Mitglieder der Ruderleitung zu koordinieren
b) Trainer / Übungsleiter
Die Trainer / Übungsleiter sind zuständig für:
- die Durchführung eines ordnungsgemäßen Trainings/Übungsbetriebes
- die Ausbildung von Anfängern
- die Betreuung und weitere Ausbildung des Breitensports
- die Betreuung der Rennruderer und alle Aufgaben und Maßnahmen, die aus dem Wettkampftraining und den Regattabesuchen entstehen
c) Wanderruderwart
Der Wanderruderwart hat folgende Aufgaben:
- die Organisation und Durchführung von Wanderfahrten
- die Vertretung der Belange des Wanderruderns im BRV und DRV
d) Jugendwart
Der Jugendwart hat folgende Aufgaben:
- die Vertretung der Interessen der Jugendlichen in der Ruderleitung
6) Verantwortlichkeiten im Ruder- und Trainingsbetrieb
Die Verantwortlichen (Fahrtenleiter, Obmann bzw. Steuermann) sind vor Beginn der Fahrt zu benennen.
a) Fahrtenleiter
Bei Gemeinschaftsfahrten übernimmt der Fahrtenleiter die Leitung und die Verantwortung für die Fahrt / das Ruderlager.
Bei Wanderfahrten ist im Regelfall der Wanderruderwart der Fahrtenleiter. In Absprache mit dem Wanderruderwart oder dem Ruderwart kann auch ein anderes Vereinsmitglied als Fahrtenleiter benannt werden.
b) Obmann
Für jede Fahrt (auch Einer) muss ein Obmann an Bord sein. Der Obmann ist Bootsführer im Sinne der anzuwendenden Schifffahrts-/Gewässerordnung und trägt die Verantwortung für die Mannschaft und das Boot.
Der Obmann muss die Obmann-Erlaubnis der erforderlichen Kategorie besitzen (vgl. Kapitel 13).
Wenn nicht durch Trainer/Übungsleiter/Ruderleitung bestimmt, muss die Mannschaft vor Fahrtantritt einen Obmann bestimmen.
Der Obmann verteilt die zur Verfügung stehenden Bootsplätze innerhalb der Mannschaft und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und dieser Ruderordnung verantwortlich.
Nichtruderfähige Personen können vom Obmann von der Fahrt ausgeschlossen werden.
Ein Jugendlicher kann durch Trainer/Übungsleiter/Ruderleitung bei Fahrten auf dem Hausrevier mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ein volljähriger Obmann eingesetzt werden.
Im Rahmen des Trainingsbetriebs kann unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters ein geeigneter Ruderer ohne Obmann-Erlaubnis die Aufgaben des Obmanns vom Trainer/Übungsleiter übertragen bekommen.
Weitere Ausnahmen können von der Ruderleitung zugelassen werden.
c) Steuermann
Die Ruderbefehle werden vom Steuermann gegeben und sind unbedingt zu befolgen.
Ist der Steuermann nicht gleichzeitig Obmann, kann der Obmann das Kommando übernehmen und dem Steuermann Anweisungen geben.
Jeder geeignete Bootsgast kann vom Obmann des Bootes als Steuermann eingesetzt werden.
7) Bootsbenutzung und Zubehör
a) Bootsbenutzung
Ausnahmslos dürfen nur Boote benutzt werden, die nicht gesperrt sind.
Welches Ruderboot von welchem Clubmitglied benutzt werden darf, regelt im Einzelnen der jeweils gültige Bootsbenutzungsplan, der am schwarzen Brett aushängt.
Bei der Benutzung eines ungesteuerten Bootes muss der Obmann auch die Freiruder-Befähigung (vgl. Kap. 13) besitzen.
Über die Nutzung von Booten des DRCI durch Gäste entscheidet der Ruderwart.
b) Bootsbenutzung bei Wanderfahrten
Für mehrtägige Fahrten in Vereinsbooten ist die Einwilligung des Ruderwarts einzuholen.
Bei Wanderfahrten dürfen nur Mitglieder von Rudervereinen im Boot sitzen. Die Eignung ist von den jeweiligen Vereinen sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet die Ruderleitung.
c) Höchstgewicht bei Ruderbooten
Für jedes Ruderboot ist das zulässige Maximalgewicht per Aushang am schwarzen Brett genannt. Das jeweils angegebene Höchstgewicht für einen Ruderer bzw. maximale Durchschnittsgewicht bei Mannschaftsbooten darf nicht überschritten werden.
d) Schäden
Boote und Zubehör sind vor der Fahrt genau zu prüfen. Vorgefundene Schäden sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei der Rückkehr in das Fahrtenbuch einzutragen.
In beiden Fällen sind die Schäden dem Bootswart bzw. der Ruderleitung zu melden.
e) Bootspflege
Nach Beendigung einer Ruderfahrt sind die Boote mit Wasser abzuspritzen und anschließend mit einem sauberen Lappen trockenzureiben. Die Rollschienen sind mit einem Schwamm zu reinigen. Skulls bzw. Riemen sind gründlich zu säubern.
Bei Bedarf bzw. auf Anordnung der Ruderleitung ist eine umfangreichere Generalreinigung durchzuführen.
Der Obmann ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Bootspflege.
f) Lagerung
Boote und Zubehör sind an den vorgegebenen Plätzen zu lagern. Bevor ein Boot aus dem Lager genommen werden darf, sind jeweils geeignete Lagergestelle/Böcke auf der Plattform vor dem Bootshaus aufzustellen.
Bei der Lagerung der Boote sind die Hinweise des Steuermannes/Obmannes bzw. des Bootswartes/der Ruderleitung unbedingt zu beachten, um Schäden am Boot zu vermeiden.
g) Beenden des Ruderns
Die letzte Mannschaft hat den Bootsplatz aufzuräumen, die Bootshallen zu schließen, sowie die Außen- und Innenbeleuchtung auszuschalten.
8) Fahrten
a) Allgemein
Naht ein Gewitter oder Sturm, besteht ein generelles Ruderverbot.
Ruderfahrten sind rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit zu beenden.
Ausnahmen (z.B. „Vollmond Fahrt“) sind nur nach Absprache mit dem Ruderwart erlaubt.
Die Boote müssen so ausreichend besetzt sein, dass sie gefahrlos gefahren werden können.
Generell sind Ruderfahrten nur bei ausreichendem Wasserstand zulässig.
Alle Fahrten sind so zu planen, dass jedes Mannschaftsmitglied im Falle einer Havarie/Kenterung in der Lage ist, das nächstgelegene Ufer zu erreichen. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Fahrt mit einer geeigneten Rettungsweste erfolgen.
Kommt es während einer Fahrt zu einer Wetteränderung ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.
b) Winterrudern
Bei geringer Wassertemperatur empfiehlt der DRCI die Verwendung von Schwimmwesten und die Beschränkung des Ruderbetriebs auf Übungstermine!
Für eine Wassertemperatur < 10°C gelten folgende Einschränkungen für Kleinboote (1x/2x/2-):
- Erwachsene sollen auf das Fahren in Kleinbooten (1x/2x/2-) verzichten! Andernfalls erfolgt dies explizit (!) auf eigene Gefahr!
- Jugendlichen ist das Fahren in Kleinbooten (1x/2x/2-) grundsätzlich (!) nicht mehr gestattet.
Eine Haftung wird vom Ruderclub nicht übernommen.
Bei Eisgang besteht striktes Ruderverbot.
c) Verhalten nach Unfällen
Bei Schadensfällen sind unbedingt Namen und Anschriften aller Beteiligten, sowie Namen der beteiligten Boote und evtl. Zeugen festzuhalten. Die Ruderleitung oder der Vorstand ist bei Personenschäden bzw. größeren Sachschäden unverzüglich zu verständigen.
d) Umwelt und Natur
Auch bei der Ausübung unseres Sportes respektieren wir den Lebensbereich von Tieren und Pflanzen.
Damit wir unserer Natur keinen Schaden zufügen, ist es nicht erlaubt, an naturnahen Uferbereichen (wie bei Bewuchs mit Schilf oder Schwimmblattpflanzen, im Brutbereich von Wasservögeln) mit den Ruderbooten anzulegen.
An Land wie auf Wasser, insbesondere auch bei Wanderfahrten, sind alle Abfälle wieder mitzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen.
9) Fahrtenbuch
Für Rudervereine ist das Führen eines Fahrtenbuches gesetzlich vorgeschrieben. Das Fahrtenbuch liegt im Bootshaus aus. Im Sommer erfolgt dies durch die Benutzung des Fahrtenbuchcomputers mit dem Programm „EFA“ (elektronisches Fahrtenbuch). Die Eintragungen sind sorgfältig und vollständig vorzunehmen.
Vor Fahrtantritt sind in das Buch einzutragen: Namen der Mannschaftsmitglieder, Name des Bootes, evtl. vorgefundene Schäden am Boot.
Nach Beendigung der Fahrt sind die geruderten Boots- und Mannschaftskilometer, sowie ggf. Schäden am Boot und Unfälle zu ergänzen.
Nachträge
Nachzutragen sind alle Fahrten von DRCI-Mitgliedern, welche nicht vom Vereinsgelände des DRCI angetreten werden. Grundsätzlich sind die Fahrten innerhalb eines Monats nach Beendigung der jeweiligen Fahrt nachzutragen. Über Abweichungen hiervon ist die Ruderleitung zu informieren.
Im Dezember müssen die Nachträge bis zum 31.12. eingetragen sein.
10) Schäden
Schäden an Booten, Skulls oder Riemen sind unverzüglich nach Beendigung einer Fahrt vom Obmann im Fahrtenbuch unter der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
Dies gilt gleichermaßen für selbstverursachte Schäden sowie bereits vorhandene Schäden, soweit diese im Fahrtenbuch noch nicht vermerkt waren.
Ist der Schaden am Boot so erheblich, dass ggf. die Sperrung des Bootes sinnvoll oder notwendig erscheint, hat der Obmann unverzüglich Meldung bei der Ruderleitung zu machen und ein Warnschild am Boot anzubringen.
11) Haftung
Jeder Bootsbenutzer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm verursachte Schäden. In diesem Fall entscheidet der Vorstand über die eventuelle Leistung von Schadensersatz. Dabei behält sich der Vorstand auch vor, ggf. den Verursacher bei der Reparatur des Schadens heranzuziehen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen übernimmt der Verein keinerlei Haftung für persönliche Schäden.
12) Fahrtordnung und Regelungen für das Hausrevier
- Das Hausrevier umfasst folgende Gewässerteile:
Die Donau von Neuburg a. d. D. bis zur Schleuse Ingolstadt. - Für das Hausrevier gilt folgende Gewässerverordnung:
Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern
(Bayerische Schifffahrtsverordnung – BaySchiffV) - Für das Hausrevier gilt nachfolgende Fahrordnung:
Die strikte und ausnahmslose Einhaltung der Fahrordnung ist, insbesondere auch wegen der polizeilichen Vorschriften, unverzichtbar. Verstöße gegen die Fahrordnung können nach Verwarnung zum Entzug der Obmanns-Berechtigung und damit auch „Einer“-Fahrverbot führen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ruderleitung.
a) Für den Abschnitt Schleuse Bergheim bis Schleuse Ingolstadt
Allgemein
Bei Wehrüberlauf (erkennbar am Blinken der orangenen Warnleuchte am Stauwehr) ist spätesten auf der Höhe des Bootshauses mit der Wende zu beginnen.
Ab der Hochwasser-Meldestufe 1 (=Ingolstädter Pegel 440 cm) gilt ein grundsätzliches Ruderverbot.
Schon vor Erreichen der Meldestufe 1 hat der Trainer/Übungsleiter das Recht, nicht ausreichend erfahrenen und/oder nicht ausreichend kräftigen Rudermannschaften bei starker Strömung und Wehrüberlauf das Rudern zu verwehren.
Sommerfahrordnung
Vom Bootshaus (in Richtung Westen) stromaufwärts ist möglichst nahe an der rechten, nördlichen Uferseite (Bootshaus-Ufer) zu rudern.
Bei niedrigem Wasserstand und starkem Algenwuchs ist stromaufwärts vom Bootshaus (in Richtung Westen) südlich der mittleren Bojen und der beiden Auen zu rudern. Gleichzeitig haben die Mannschaften den Kurs möglichst nah an den Bojen und den Auen zu wählen.
Stromabwärts in Richtung Staustufe ist am Südufer, maximal bis in Flussmitte bzw. Stauseemitte, zu rudern.
Das südliche Gebiet (Grenzlinie Uferpunkt Stromkilometer 2461,0 bis zur Vogelinsel) darf zum Vogelschutz nicht befahren werden.
Die Vogelinsel darf nicht betreten werden. Von der Vogelinsel ist immer ein Abstand von 20m einzuhalten.
Unter direkter Trainerbetreuung ist es erlaubt, direkt am nördlichen Ufer vom ESV Bootshaus bis zum DRCI Bootshaus zu rudern.
Auf Höhe der Vogelinsel ist das Boot zu wenden. Nur die Ruderleitung ist berechtigt, aktive Wettkampfruderer für Wettkampftests von dieser Vorschrift zu entbinden.
Winterfahrordnung
Zwischen 1. November und 31. März gilt die folgende Winterfahrordnung zum Schutze der Wintervögel:
- Stromaufwärts ist vom Bootshaus (in Richtung Westen) möglichst nahe an der rechten, nördlichen Uferseite (Bootshaus-Ufer) zu rudern!
- Stromabwärts in Richtung Staustufe ist ab Höhe ESV maximal in Flussmitte mit Zielpeilung direkt auf das Bootshaus zu rudern!
Eine graphische Darstellung der Fahrordnung hängt die Ruderleitung am schwarzen Brett aus.
b) Für den Abschnitt Neuburg an der Donau bis zur Schleuse Bergheim
Nach der Bergschleusung in der Schleuse Bergheim ist nach 500 m auf das nördliche Ufer zu wechseln und ufernah weiterzufahren. Dabei sind die Betonnung des Donau-Ruder-Clubs Neuburg sowie Untiefen durch gestrandete Bäume in Ufernähe zu beachten.
Auf Höhe des Arco-Schlösschens darf zum Anfahren des Bootshauses des Donau-Ruder-Club Neuburg die Flussseite gewechselt werden und an der südlich Stromseite das letzte Stück stromauf gerudert werden.
Stromabwärts (von Neuburg a. d. D. bis zur Schleuse Bergheim) ist zwischen Strommitte und südlichem Ufer zu fahren.
Es ist auf Untiefen durch gestrandete Bäume in Ufernähe zu achten.
13) Regelungen für das Erlangen der Obmann- und Freiruderbefähigung
Die Ausbildung innerhalb des DRCI hat den Zweck, dem Anfänger sowohl theoretisch als auch praktisch alle Kenntnisse zu vermitteln, um:
- eine ausreichende Ruderfertigkeit zu erlernen
- die richtige Ausführung der Ruderbefehle zu beherrschen
- das Bootsmaterial richtig zu behandeln und es zu pflegen
- ein Boot sicher und verantwortungsvoll zu steuern
a) Freiruder-Befähigung
Für die Teilnahme am allgemeinen Ruderbetrieb werden die Fertigkeiten 1. bis 3. vorausgesetzt. Idealerweise durchläuft der Ruderneuling einen Anfängerkurs.
Die Freigabe wird durch die Ruderleitung erteilt.
b) Obmann-Befähigung
Die praktische Ausbildung zum Obmann erfolgt im Mannschaftsboot, die theoretische Ausbildung in Form eines Seminars.
Mit der Obmann-Prüfung soll der Ruderer nachweisen, dass er die unter 2. bis 4. genannten Fertigkeiten sicher beherrscht.
Sie gilt in der Form (A) Hausrevier oder (B) Generell.
Die Obmann-Prüfungen sind von der Ruderleitung abzunehmen.
Der Ruderer erhält nach bestandener Prüfung eine Urkunde.
Über die bestandenen Prüfungen führt der Verein ein Protokoll.
Bei Eintritt von erfahrenen Ruderern aus anderen Vereinen kann, wenn ausreichende Kenntnisse vorliegen, die Obmann-Befähigung nach einer Reviereinweisungsfahrt verliehen werden.
14) Ergometer-/ Fitnessraum und Umkleideräume
Das Training an Ergometern und Fitnessgeräten ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur unter Anleitung und im Beisein eines Übungsleiters/Trainers erlaubt.
Nach jedem Training sind die Trainingsräume aufgeräumt zu hinterlassen.
Die Benutzung der Trainingsräume und der Ruderboote ist Gästen in Ausnahmefällen gestattet. Eine Anmeldung bei der Ruderleitung und die Anwesenheit eines Vereinsmitglieds sind dabei unentbehrlich.
Die Trainingskleidung und Handtücher sind aus den Umkleideräumen nach dem Training zu entfernen.
15) Bestätigung
Die Ruderordnung wurde von der Rudervollversammlung am 22.09.2021 beschlossen und vom Vorstand des DRCI bestätigt bzw. genehmigt.
Sie tritt somit ab dem 23.09.2021 in Kraft.
Ingolstadt, im September 2021
Präsident Abteilungsleiter Rudern
Berthold von Großmann Heinrich Nägler